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§ 38 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Fischereiaufsicht und -beratung

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LFischG – Landesfischereibeirat

(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung beruft jeweils für die Dauer von fünf Jahren zwölf Sachverständige zu Mitgliedern des Landesfischereibeirats. Dabei sind Vertreter der Fischereiberechtigten, der Berufsfischerei, der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, der regional zuständigen Schifffahrtsbehörde des Bundes, der Schifffahrtsbehörde des Landes, des Veterinärwesens, der obersten Naturschutzbehörde und der Natur- oder Tierschutzverbände zu beteiligen.

(2) Der Landesfischereibeirat berät die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung in allen das Fischereiwesen betreffenden grundsätzlichen Fragen; vor dem Erlass von Rechtsverordnungen ist er zu hören.

(3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung; die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt hierzu Rahmenvorschriften.