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§ 30 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 4 – Schutz der Fischbestände

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LFischG – Allgemeine Verordnungsermächtigung

(1) Die für das Fischereiwesen Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit sowie den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fische, Krebse und Muscheln,
  3. 3.
    die Mindestmaße der Fische und die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, das Hältern und Transportieren von Fischen sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  4. 4.
    das tierschutzgerechte Verhalten beim Fischfang,
  5. 5.
    das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen bewirken können, sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens nicht beheimateter Fische, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können,
  6. 6.
    Markt- und Verkehrsverbote,
  7. 7.
    den Einsatz und die Zuordnung eines Fischgesundheitsdienstes,
  8. 8.
    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
  9. 9.
    das gemeinschaftliche Fischen und die Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,
  10. 10.
    die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen oder ökologischen Gründen unerwünscht ist,
  11. 11.
    den Schatz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren, die Pflicht zur Anzeige von Fischsterben und die Pflicht zur Entfernung toter Fische aus den Gewässern,
  12. 12.
    das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen nach Art, Altersklasse und Menge einschließlich deren periodischer Anzeige an die untere Fischereibehörde,
  13. 13.
    die Bedingungen zur Genehmigung von Angelveranstaltungen,
  14. 14.
    das Einlassen von Wassergeflügel in Gewässer,
  15. 15.
    die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Fischteichen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen der Aquakultur zur Erbrütung und Aufzucht von Fischen,
  16. 16.
    die fischereilichen Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung des Gewässers,
  17. 17.
    die Einbringung von Stoffen in Gewässer zu Zwecken der Fischerei,
  18. 18.
    die Erteilung von Genehmigungen für wissenschaftliche Untersuchungen an Fischbeständen mit Ausnahme von Tierversuchen im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist,
  19. 19.
    das Verhalten beim Fischfang,
  20. 20.
    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter,
  21. 21.
    die Kennzeichnung der Fischereirechtsgrenzen, soweit eine Kennzeichnung erforderlich ist, wobei die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke verpflichtet sind, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden,
  22. 22.
    die Pflicht zur Anzeige der Art und des Umfangs von Fischbesatzmaßnahmen sowie der Herkunft der Fische,
  23. 23.
    die Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 erteilt werden darf, und
  24. 24.
    eine Definition der als heimisch geltenden Fische.

(2) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Muster der Angelkarten und der Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht festzulegen und das Verfahren zu ihrer Erteilung zu regeln,
  2. 2.
    die Anlage und Führung des Fischereibuchs zu regeln,
  3. 3.
    die Bildung und die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats zu regeln,
  4. 4.
    die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und -wissenschaftlichen Zwecken zu regeln und
  5. 5.
    die für die Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie ihre einzelnen Verwendungszwecke, zu bestimmen.