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§ 14 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LFischG – Fischereierlaubnisvertrag

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz ausübt, muss einen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 40 Abs. 3 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.

(2) Einen Fischereierlaubnisvertrag können nur Personen abschließen, die Inhaber eines Fischereischeins sind.

(3) Angelkarten, die nicht von der Fischereibehörde ausgestellt sind müssen von der unteren Fischereibehörde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausgabe sowie der Form und des Inhalts geprüft und amtlich registriert sein.

(4) Die Erhebung von Gebühren für die Prüfung und amtliche Registrierung der Angelkarten richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

(5) Angelkarten können höchstens für die Dauer von einem Jahr ausgegeben werden. Die Angelkarte muss auf die Person und auf ein oder mehrere bestimmt zu bezeichnende Gewässer lauten sowie genaue Angaben über Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge enthalten.

(6) Die obere Fischereibehörde kann nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten für ein bestimmtes Gewässer festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangmittel oder Fangzeiten beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die Gehilfen und angestellten Fischer des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.