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§ 13 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LFischG – Anzeige von Fischereipachtverträgen

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrags sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge. Der Vertrag gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist nach Absatz 2 abläuft, ohne dass den Vertragsparteien ein Beanstandungsbescheid bekannt gegeben worden ist.

(2) Die untere Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen des Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, dass der Pächter den aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; der Vertrag ist insbesondere zu beanstanden, wenn

  1. 1.
    der Bestand des Fischereirechts nicht glaubhaft gemacht ist,
  2. 2.
    Tatsachen vorliegen, die gegenüber dem Pächter zur Versagung oder Einziehung des Fischereischeins führen würden,
  3. 3.
    mit dem Pächter keine hinreichenden Maßnahmen zur Förderung der Fischbestände vereinbart sind oder
  4. 4.
    grob gegen berechtigte fischereiliche Interessen anderer Fischereiberechtigter verstoßen wird.

(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher eine Vertragspartei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.

(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.