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§ 11 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LFischG – Übertragung der Ausübung des Fischereirechts

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen Fischereiausübungsberechtigten nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag, § 12 Abs. 1) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz (Fischereierlaubnisvertrag, § 14 Abs. 1) übertragen werden. Eine Übertragung der Ausübung ist ausgeschlossen, wenn sie nach dem Inhalt des Fischereirechts unzulässig ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Ein Fischereierlaubnisvertrag wird erst durch die Erteilung einer Angelkarte wirksam.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen in bestimmter Anzahl. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz durch Fischereierlaubnisvertrag vorbehalten. In diesem Fall kann der Pächter Fischereierlaubnisverträge nur mit seinen Gehilfen oder angestellten Fischern abschließen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Zusammenschlüssen von Koppelfischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere Fischereibehörde kann an Stelle von Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisverträgen zulassen, wenn der Vorschrift des § 3 Abs. 3 laufend genügt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter.

(4) Bei Veräußerung des Fischereirechts gelten die §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auch auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts Anwendung.