§ 7 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 7 LFGG – Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten
(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung.
(2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar.