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§ 39 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 39 LFGG – Mitteilungen an das Nachlassgericht

(1) Der Standesbeamte, der den Tod einer Person beurkundet, hat den Sterbefall dem Nachlassgericht seines Bezirks mitzuteilen. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde des Landes, so ist die Mitteilung über den Standesbeamten der anderen Gemeinde dem für diese zuständigen Nachlassgericht zu übersenden.

(2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlassgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird.

(3) Hat der Verstorbene das 16. Lebensjahr nicht vollendet und wohnte er zuletzt bei seinen Eltern, so unterbleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 und 2.

(4) Jeder Standesbeamte hat auf Ersuchen des Nachlassgerichts Personenstandsurkunden auf Grund seiner Personenstandsbücher zu erteilen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Standesbeamte der Mitteilung des Sterbefalls auf Grund seiner Personenstandsbücher die Personenstandsurkunden anzuschließen, die für die Ermittlung der gesetzlichen Erben erforderlich sind. (1)

(5) Soweit nach Absatz 1 bis 4 personenbezogene Daten verarbeitet werden, dient die Verarbeitung der Aufgabenerfüllung des Nachlassgerichts.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 § 2 des Gesetzes zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und des Landesjustizgesetzes vom 20. Dezember 1999 (GBl. S. 662) gilt, soweit Artikel 227 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommt, § 39 Abs. 4 in der folgenden bisherigen Fassung weiter:
"(4) Jeder Standesbeamte hat auf Ersuchen des Nachlassgerichts Personenstandsurkunden auf Grund seiner Personenstandsbücher zu erteilen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Standesbeamte der Mitteilung des Sterbefalls auf Grund seiner Personenstandsbücher die Personenstandsurkunden anzuschließen, die für die Ermittlung der gesetzlichen Erben und der Erbersatzberechtigten erforderlich sind."