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§ 21 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Notariate

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 21 LFGG – Notarassessoren als Notariatsabwickler

Personen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 5a Satz 1 und § 7 der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. § 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. § 62 der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. §§ 63 und 64 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend.