§ 21 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Notariate
§ 21 LFGG – Notarassessoren als Notariatsabwickler
Personen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 5a Satz 1 und § 7 der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. § 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. § 62 der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. §§ 63 und 64 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend.