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§ 16 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Notariate

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 16 LFGG – Amtsbezirk und Amtsbereich, Elektronische Signatur, Aufsicht

(1) Amtsbezirk und Amtsbereich jedes Notariatsabwicklers ist das Gebiet des Landes.

(1a) Das in einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen enthaltene Attribut eines Notariatsabwicklers weist den Inhaber als Notariatsabwickler aus und enthält die Angabe des Landes. Die Notarkammer ist nur dann Bestandteil des Notarattributs, wenn ein Notar oder Notarassessor zum Notariatsabwickler bestellt ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht richtet sich nach dem Sitz des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats. Ist der Notariatsabwickler zugleich Inhaber eines Notaramts nach § 3 der Bundesnotarordnung, richtet sich die Aufsicht insgesamt nach diesem Amt. Ist der Notariatsabwickler in seinem Hauptamt im Landesdienst beschäftigt, ist für die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht der Sitz der Dienststelle des Notariatsabwicklers maßgeblich.