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§ 12 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 12 LFGG – Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens

Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden.