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§ 8 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LfbG – Zugangsvoraussetzungen zur Laufbahngruppe 2

(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    1. a)

      Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

    2. b)

      ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren

oder

  1. 2.

    ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung in einem Studiengang, der die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, oder ein gleichwertiger Abschluss

oder

  1. 3.

    ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung oder ein gleichwertiger Abschluss und

    1. a)

      ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

    2. b)

      eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit

    von mindestens einem Jahr.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens 18-monatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

  1. 1.

    ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung und

  2. 2.

    1. a)

      eine geeignete, den Anforderungen der Laufbahn entsprechende hauptberufliche Tätigkeit oder

    2. b)

      ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst

    von mindestens zwei Jahren.

Der nach Satz 1 geforderte Mastergrad muss in einem akkreditierten Studiengang erworben worden sein, soweit er nicht an einer Universität erworben wurde. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird.

(5) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29.