§ 41 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 41 LfbG – Übertragung von Befugnissen
Ist die Laufbahnordnungsbehörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung ermächtigt, Befugnisse auf eine andere Behörde zu übertragen, so hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.