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§ 4 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 LfbG – Leistungsgrundsatz

(1) Bei Einstellung, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils zu entscheiden. Das Anforderungsprofil fasst die in einem Statusamt erforderlichen fachlichen und außerfachlichen Anforderungen zusammen; bei Ausschreibungen und Auswahlverfahren ist das mit dem jeweiligen Dienstposten verbundene Statusamt maßgeblich, bei dienstlichen Beurteilungen das der zu beurteilenden Beamtin oder dem zu beurteilenden Beamten verliehene Statusamt. In den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 kann bestimmt werden, dass für Beförderung und Aufstieg eine Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete Voraussetzung ist. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch die soziale, migrationsgesellschaftliche und methodische Kompetenz, der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.