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§ 37 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 LfbG – Übergangsregelung für das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) noch kein Amt verliehen war, ist mit diesem Zeitpunkt ein Amt verliehen.

(2) Beamtinnen und Beamten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe befanden, sind zu Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn

  1. 1.

    sie die Probezeit nach den bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes geltenden Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen haben und

  2. 2.

    1. a)

      das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre bestanden hat, wobei Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie Freistellungen während der Elternzeit unberücksichtigt bleiben oder

    2. b)

      sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

In den Fällen des Satzes 1 findet § 8 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.