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§ 2 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LfbG – Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Ausbildungsdienst.

(2) Der Landesdienst gliedert sich in die Laufbahnfachrichtungen

  1. 1.

    allgemeiner Verwaltungsdienst,

  2. 2.

    Bildung,

  3. 3.

    feuerwehrtechnischer Dienst,

  4. 4.

    Gesundheit und Soziales,

  5. 5.

    Justiz und Justizvollzugsdienst,

  6. 6.

    Polizeivollzugsdienst,

  7. 7.

    Steuerverwaltung,

  8. 8.

    technische Dienste und

  9. 9.

    wissenschaftliche Dienste.

(3) Innerhalb einer Laufbahnfachrichtung können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, wenn

  1. 1.

    eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

    1. a)

      durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben ist oder

    2. b)

      auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist

oder

  1. 2.

    bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird.

(4) Die Zugehörigkeit der Ämter zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen abhängig von der Vor- und Ausbildung Einstiegsämter (§ 5 Absatz 2).

(5) Bei der Ordnung der Laufbahnen sind die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter festzulegen. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.