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§ 10 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LfbG – Erwerb der Befähigung

(1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern der Laufbahn. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

  1. 1.

    durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

  2. 2.

    auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. 1.

    durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes (§§ 7 und 8) und

    1. a)

      Feststellung, dass der Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet worden ist oder

    2. b)

      Bestehen der Laufbahnprüfung,

  2. 2.

    durch Anerkennung

    1. a)

      einer abgeschlossenen Berufsausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit (§ 7),

    2. b)

      eines abgeschlossenen Hochschulstudiums und gegebenenfalls einer hauptberuflichen Tätigkeit (§ 8),

    3. c)

      nach den Vorschriften über den Wechsel in die Laufbahngruppe 2 (§ 15) und den Laufbahnwechsel (§ 16),

    4. d)

      einer bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung (§ 22),

    5. e)

      von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (§ 23),

    6. f)

      einer Prüfung als Befähigungsnachweis durch die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung, soweit dies eine Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1 vorsieht,

  3. 3.

    durch Zuerkennung

    1. a)

      in den Fällen des Aufstiegs (§ 14) und

    2. b)

      bei der Einstellung von freien Bewerberinnen und freien Bewerbern (§ 24).

Über die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses.