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§ 9a LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 9a LFAG – Schlüsselzuweisungen C (1)

(1) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten zum Ausgleich von Belastungen nach dem Zweiten, Achten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus der Schlüsselmasse nach§ 7 Nr. 1 vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisungen C). Die Summe der Schlüsselzuweisungen C beträgt 10 v. H. und ab dem Jahr 2020 12 v. H. der jeweiligen Verstetigungssumme (§ 5a Abs. 3). In den Jahren 2018 und 2019 wird die Summe der Schlüsselzuweisungen C um jeweils 60 000 000 EUR erhöht.

(2) Als Schlüsselzuweisungen C werden den in Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften gewährt:

  1. 1.

    50 v. H. der Belastung aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen als kommunale Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463) in der jeweils geltenden Fassung und als örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im vorvergangenen Haushaltsjahr (Schlüsselzuweisungen C 1). Belastungen im Sinne des Satzes 1 sind die nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 316 sowie die nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen gemäß SGB XII) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht, mit Ausnahme der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Erstattungen gemäß § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben bei der Berechnung der Belastungen unberücksichtigt.

  2. 2.

    Ein Ausgleich für die Belastung im vorvergangenen Haushaltsjahr aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeiträgen, Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, aus der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bei der Eingliederungshilfe aus der Aufgabendurchführung durch die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 AGSGB IX und der Heranziehung von großen kreisangehörigen Städten durch die Landkreise nach § 3 AGSGB IX sowie aus der Beteiligung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schlüsselzuweisungen C 2). Belastung im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Belastungen

    1. a)

      aus der Gewährung von Leistungen und aus Kostenbeteiligungen oder Kostenerstattungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe der nicht durch Einzahlungen des Kontos 6054 und der Kontenart 626 gedeckten Auszahlungen der Kontenarten 751 und 752 der Produktgruppe 312 (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht, die Erstattungen gemäß § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes bleiben bei der Berechnung der Belastungen unberücksichtigt,

    2. b)

      aus der Gewährung von Hilfen zur Erziehung oder entsprechender Kostenbeteiligungen bzw. Kostenerstattungen nach dem Zweiten Kapitel, Vierter Abschnitt, Erster Unterabschnitt (§§ 27 und 29 bis 35) und Zweiter Unterabschnitt sowie entsprechende Leistungen nach dem Vierten Unterabschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontenarten 621, 622, 624 und 625 gedeckten Auszahlungen der Kontenarten 755 und 756 der Produktgruppe 363 (Sonstige Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht,

    3. c)

      aus der Kostenbeteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 8 Abs. 2 AGSGB IX und aufgrund der Kostenerstattung gemäß § 8 Abs. 3 AGSGB IX in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 316 nach dem Konten- und Produktrahmenplan und

    4. d)

      aus der Beteiligung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäߧ 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe der nicht durch Einzahlungen der Kontengruppe 62 gedeckten Auszahlungen der Kontengruppe 75 der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen gemäß SGB XII) nach dem Konten- und Produktrahmenplan, soweit sich die Ein- und Auszahlungen aus der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergeben.

    Der Ausgleich berechnet sich als Anteil an der um die Summen der Schlüsselzuweisungen C 1 und C 3 gemäß Nummer 3 Satz 1 verminderten Summe der Schlüsselzuweisungen C. Die Höhe des Anteils entspricht dem Anteil der gewichteten Belastung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an der Summe der gewichteten Belastungen aller Landkreise und kreisfreien Städte. Zur Gewichtung wird die jeweilige Belastung je Einwohner mit einem Vervielfältiger multipliziert, der dem Vielfachen der Belastung je Einwohner im Verhältnis zur Belastung je Einwohner des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit der geringsten Belastung entspricht. Der Vervielfältiger wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet.

  3. 3.

    Zum weiteren Ausgleich erhalten Landkreise und kreisfreie Städte aus den Schlüsselzuweisungen C nach Absatz 1 Satz 2 Schlüsselzuweisungen in Höhe von 2 v. H. der Verstetigungssumme (Schlüsselzuweisungen C 3); abweichend hiervon betragen die Schlüsselzuweisungen C 3 in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 60 000 000 EUR. Landkreisen und kreisfreien Städten werden Schlüsselzuweisungen C 3 je Einwohner in Höhe von 95 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobelastung je Einwohner und einem Grundbetrag gewährt, wenn die Nettobelastung je Einwohner größer ist als der Grundbetrag. Die Nettobelastung errechnet sich aus der Summe der Belastungen nach den Nummern 1 und 2 Satz 2, vermindert um die Schlüsselzuweisungen C 1 und C 2. Der Grundbetrag errechnet sich so, dass der Betrag, der zur Verteilung nach Satz 1 für Schlüsselzuweisungen C 3 zur Verfügung steht, aufgebraucht wird.

(1) Red. Anm.:

Entscheidungdes Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 16. Dezember 2020 (GVBl. S. 825)

In den Normenkontrollverfahren

VGH N 12/19, VGH N 13/19 und VGH N 14/19

betreffendAussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2019 - 3 K 147/16.NW -; vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 602/16.NW - sowie vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 415/16.NW -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 16. Dezember 2020 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

§§ 5 bis 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in den Fassungen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393) und vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459) in Verbindung mit § 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 515) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 267) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse in den Haushaltsplänen für die Jahre 2014 und 2015 sind mit Art. 49 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.

Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften sämtlicher Folgejahre.

Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 1. Januar 2023 zu treffen.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).