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§ 34a LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 34a LFAG – Übergangsregelung für die Ausgleichsleistungen aus den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes gemäß § 21

Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung in Bezug auf den Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs für die vor dem 1. Januar 2020 liegenden Ausgleichsjahre finden § 21 dieses Gesetzes und das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955 - 3956 -) in ihrer am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).