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§ 29 LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LFAG – Einwohnerzahl, Gebietsstand

(1) Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die jeweils zum 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung maßgebend.

(2) Für die Berechnung der Zuweisungen nach § 7 Nr. 1 sowie der Umlagen nach den §§ 23 bis 27 ist der Gebietsstand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres maßgebend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).