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§ 25 LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Umlagen

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LFAG – Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage, die der Landkreis nach § 58 Abs. 4 der Landkreisordnung von den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden erhebt, wird in Vomhundertsätzen (Umlagesätzen) der auf diese kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagegrundlagen bemessen.

Umlagegrundlagen sind:

  1. 1.

    die Schlüsselzuweisung A nach § 8, soweit sie nicht für den Ausgleich einer negativen Steuerkraftmesszahl nach § 13 gewährt wird,

  2. 2.

    die Schlüsselzuweisung B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2,

  3. 3.

    die Steuerkraftmesszahl nach § 13,

  4. 4.

    bei Verbandsgemeinden zusätzlich die anteiligen Steuerkraftzahlen nach § 12 Abs. 3.

Die Teilbeträge nach § 11 Abs. 5 Satz 2 werden den Umlagegrundlagen der Ortsgemeinden hinzugerechnet. § 23 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können

  1. 1.

    für die einzelnen Umlagegrundlagen (Absatz 1), bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 13 Abs. 2), verschieden hoch festgesetzt werden; der höchste Umlagesatz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen oder

  2. 2.

    für die über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl progressiv festgesetzt werden; dabei kann der Eingangsumlagesatz für je begonnene 10 v.H. der über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegenden Steuerkraftmesszahl um bis zu 10 v.H. erhöht werden; der Umlagesatz darf in der höchsten Progressionsstufe 150 v.H. des Eingangsumlagesatzes nicht übersteigen.

(3) Soweit eine kreisangehörige Gemeinde ein eigenes Jugendamt unterhält, hat der Landkreis der Gemeinde die hierfür jährlich entstehenden Kosten mit Ausnahme der Kosten der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote zu erstatten. Damit sind alle Kosten der Jugendhilfe außer den Investitionskosten abgegolten. Die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 8 Abs. 3 AGSGB IX.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).