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§ 21 LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LFAG – Ausgleichsleistungen aus Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes

(1) Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten nach Maßgabe des Absatzes 2 von den Umsatzsteuereinnahmen des Landes nach § 1 in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern 26 v.H. zur Verfügung.

(2) In den Umsatzsteuereinnahmen der Länder nach § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sind ein Anteil von 5,58991321 Prozentpunkten bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer, ein Festbetrag von 1 326 000 000 EUR aufgrund des Artikels 11 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) und ein Festbetrag von 319 000 000 EUR aufgrund der Änderung nach Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) enthalten. Von dem davon dem Land nach seinem Einwohneranteil zustehenden Betrag erhalten die Gemeinden einen Anteil nach Absatz 1. Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1 wird in den Jahren 2020 und 2021 um die jeweiligen bundesweiten Mindereinnahmen aufgrund der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erhöht.

(3) Der Ausgleichsbetrag wird jährlich im Landeshaushaltsplan festgesetzt; § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104, BS 601-1) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt und gemäß den Bestimmungen dieser Landesverordnung ausgezahlt.

(5) Darüber hinaus erhalten die Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte im Jahr 2022 aus dem dem Land nach seinem Einwohneranteil zustehenden Anteil von bundesweit 800 000 000 EUR der Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder für das Jahr 2022 nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der am 15. Dezember 2022 geltenden Fassung einen Betrag von 10 000 000 EUR. Der Betrag ist bis spätestens zum 31. Dezember 2022 auszuzahlen. Absatz 4 gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).