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§ 8 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Landesentwicklungsplanung

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 8 LEntwG LSA – Landesentwicklungsplan

(1) Der Landesentwicklungsplan enthält die landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde zu legen sind.

(2) Die Festlegungen zur Raumstruktur sollen insbesondere enthalten:

  1. 1.

    zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, soweit erforderlich

    1. a)

      Zentrale Orte der oberen und mittleren Stufe,

    2. b)

      Verdichtungsräume und

    3. c)

      überregionale Achsen,

  2. 2.

    zur anzustrebenden Freiraumstruktur

    1. a)

      schutzbezogene Festlegungen für Natur und Landschaft sowie für Hochwasserschutz,

    2. b)

      nutzungsbezogene Festlegungen für Wassergewinnung, Rohstoffgewinnung, Landwirtschaft, Tourismus und Erholung,

  3. 3.

    zu sichernde Standorte und Trassen für

    1. a)

      Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,

    2. b)

      Ver- und Entsorgungsinfrastruktur,

    3. c)

      Standorte für überregional bedeutsame Industrieansiedlungen.

(3) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird von der obersten Landesentwicklungsbehörde unter Beteiligung aller Ministerien erarbeitet.

(4) Die Landesregierung beschließt den Landesentwicklungsplan durch Verordnung und stellt vor dem Beschluss das Einvernehmen mit dem Landtag her.

(5) Der Landesentwicklungsplan kann bei den Landesentwicklungsbehörden nach den Maßgaben von § 19 von jedermann eingesehen werden.