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§ 23 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Regionale Planungsgemeinschaften

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 23 LEntwG LSA – Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz wird den Regionalen Planungsgemeinschaften vom Land ein jährlicher Finanzierungsbetrag zugewiesen.

(2) Die Höhe der jährlichen Zuweisung ergibt sich unter Berücksichtigung insbesondere der Flächengröße und der Einwohnerzahl der jeweiligen Planungsregion. Die Regionalen Planungsgemeinschaften erhalten jährlich folgende finanzielle Zuweisungen:

1. Regionale Planungsgemeinschaft Altmark188 000 Euro
2.Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg171 000 Euro
3.Regionale Planungsgemeinschaft Halle238 000 Euro
4.Regionale Planungsgemeinschaft Harz136 000 Euro
5.Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg267 000 Euro.

(3) Die jährliche Zuweisung wird nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren und anschließend alle fünf Jahre durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Angemessenheit geprüft. Eine Einbindung weiterer Sachverständiger ist möglich. Die Landesregierung unterrichtet die zuständigen Ausschüsse des Landtages rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2028 über das Ergebnis der Überprüfung.

(4) Für die Prüfung der jährlichen Zuweisung legen die Zweckverbände Regionale Planungsgemeinschaft Altmark, Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Regionale Planungsgemeinschaft Halle, Regionale Planungsgemeinschaft Harz und Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg jährlich ihre Haushaltspläne der obersten Landesentwicklungsbehörde nach Beschluss, spätestens jedoch zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres, in elektronischer Form zur Einsicht vor.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die betragsmäßige Höhe der jährlichen Zuweisung des Landes zur Erfüllung der den Regionalen Planungsgemeinschaften nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben abweichend von Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 3 Satz 1 erlassen.