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§ 18 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Amtliches Raumordnungs-Informationssystem

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 18 LEntwG LSA – Vorlage von Unterlagen

Die Landesentwicklungsbehörden, die Regionalen Planungsgemeinschaften, die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie die anderen Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen stellen ihre Daten und Unterlagen zur Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zeitnah in einer dafür geeigneten Form zur Verfügung. Diese Geofachdaten werden dabei bedarfsweise abgerufen. Dies gilt auch für die für die Landesentwicklung bedeutsamen Daten der amtlichen Statistik. Soweit fachgesetzlich nicht anders geregelt, sind die Daten und Unterlagen mindestens zum 31. Dezember jedes Jahres durch die zuständige Fachbehörde inhaltlich zu aktualisieren. Die Metadaten sind durch die datenhaltenden Fachplanungsbehörden zu führen.