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§ 16 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Amtliches Raumordnungs-Informationssystem

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 16 LEntwG LSA – Raumordnungskataster und Raumbeobachtung

(1) Das von der obersten Landesentwicklungsbehörde geführte Raumordnungskataster weist die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aller Ebenen und Bereiche im Land Sachsen-Anhalt nach.

(2) Das Raumordnungskataster beinhaltet die Planungen und Maßnahmen insbesondere folgender Bereiche:

  1. 1.

    Bauleitplanung und kommunale Siedlungsentwicklung,

  2. 2.

    Naturschutz und Landschaftspflege,

  3. 3.

    Land- und Forstwirtschaft,

  4. 4.

    Wasserwirtschaft,

  5. 5.

    Boden, Abfall, Altlasten, Immissionsschutz und technischer Umweltschutz,

  6. 6.

    Bergbau,

  7. 7.

    Energieversorgung,

  8. 8.

    Verkehrs- und Telekommunikationswesen,

  9. 9.

    Wirtschaft,

  10. 10.

    Archäologie und Denkmalschutz,

  11. 11.

    Bildungswesen,

  12. 12.

    Freizeit, Sport, Erholung und Fremdenverkehr,

  13. 13.

    Gesundheits- und Sozialwesen,

  14. 14.

    Landesverteidigung, öffentliche Ordnung und Sicherheit,

  15. 15.

    Regionalplanung.

(3) Die Landesentwicklungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften erfassen, strukturieren und bewerten fortlaufend die für das Land Sachsen-Anhalt raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen einschließlich der Überwachung der erheblichen Auswirkungen aus der Umsetzung der Landesentwicklungsplanung auf die Umwelt (Raumbeobachtung).

(4) Raumbedeutsame Tatbestände und Entwicklungen als Inhalt der Raumbeobachtung sind:

  1. 1.

    Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Raumstruktur: Kulturlandschaften, Planungsregionen, Ordnungsräume, Verdichtungsräume, der die Verdichtungsräume umgebende Raum, ländliche Räume, Entwicklungsachsen, Metropolregionen;

  2. 2.

    Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungsstruktur: Zentrale Orte, Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge, Bildung und Kultur, Kinder und Jugendliche, Gesundheit, Pflege, Betreuung und Sport, Dienstleistungen, großflächiger Einzelhandel;

  3. 3.

    Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Standortpotenziale und der technischen Infrastruktur: Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, Verkehr, Logistik, Schienenverkehr, Straßenverkehr, Wasserstraßen und Binnenhäfen, Luftverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr, Energie;

  4. 4.

    Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstruktur: Schutz des Freiraums, Natur und Landschaft, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Klimaschutz, Klimawandel, Bodenschutz und Flächenmanagement, Freiraumnutzung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Rohstoffsicherung, Wassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Tourismus und Erholung, Kultur und Denkmalpflege, militärische Nutzung.