Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Teil 4 – Amtliches Raumordnungs-Informationssystem
§ 15 LEntwG LSA – Zweck
(1) Die Daten der Landesentwicklung sind Grundlage und maßgebliche Informationsquelle der Landesentwicklungsbehörden, der übrigen Landesverwaltung, der anderen Fachplanungsträger, der Regionalen Planungsgemeinschaften und der Kommunen. Sie sind die Basis für die Abstimmung und Beurteilung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie für Entscheidungen zur Landesentwicklung.
(2) Daneben sind sie Grundlage für Maßnahmen zur demografischen Entwicklung des Landes und zur Infrastrukturentwicklung, insbesondere für die raumstrukturelle Bevölkerungsentwicklung, die Siedlungs- und Versorgungsinfrastruktur, die technische Infrastruktur für Verkehr, Energie und Freiraumstruktur sowie für Umweltbelange und das Brachflächenkataster.
(3) Die Daten der Landesentwicklung sind wesentlicher Bestandteil des Flächenmanagements und Grundlage der Bodenordnung.