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§ 11 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Sicherung der Landesentwicklung

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 11 LEntwG LSA – Durchführung von Zielabweichungsverfahren

(1) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsplans ist bei der obersten Landesentwicklungsbehörde zu stellen. Die oberste Landesentwicklungsbehörde gibt der Regionalen Planungsgemeinschaft, den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme. In Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, hat die Landesregierung zu entscheiden. Die Entscheidung zur Abweichung vom Landesentwicklungsplan ist der Regionalen Planungsgemeinschaft mitzuteilen.

(2) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Regionalen Entwicklungsplans ist bei der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Regionalversammlung entscheidet über den Abweichungsantrag und teilt die Entscheidung dem Antragsteller, der obersten Landesentwicklungsbehörde und den Beteiligten nach Satz 2 unverzüglich mit. Die oberste Landesentwicklungsbehörde kann die Entscheidung der Regionalversammlung innerhalb eines Monats, nachdem ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, beanstanden.