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§ 38 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 38 LEntG – Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung

(1) Durch die Besitzeinweisung wird dem bisherigen Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das in dem Enteignungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Eigentümer und der Besitzer können verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Maßnahmen zu dulden und das Grundstück notfalls zu räumen.

(2) Der Eingewiesene hat für durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile angemessene Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung nach § 13 Abs. 2 ausgeglichen werden. Die Entschädigung wird durch die Enteignungsbehörde festgesetzt. Die Entschädigung ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(3) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen oder der Enteignungsbeschluss aufgehoben, so ist der Besitzeinweisungsbeschluss aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung wird durch die Enteignungsbehörde festgesetzt.