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§ 21 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 21 LEntG – Erforschung des Sachverhalts

(1) Zur Ermittlung des Sachverhalts kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass

  1. 1.
    Beteiligte persönlich erscheinen,
  2. 2.
    Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter berufen hat,
  3. 3.
    Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

(2) Im Enteignungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Im Übrigen ist § 65 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Durchführung des Enteignungsverfahrens davon abhängig machen, dass

  1. 1.
    die Mittel für die Verwirklichung des Vorhabens nachgewiesen werden,
  2. 2.
    Sicherheit bis zur Höhe der zu erwartenden Enteignungsentschädigung geleistet wird,
  3. 3.
    ein für das Vorhaben erforderlicher Planfeststellungsbeschluss oder eine sonst hierfür erforderliche behördliche Entscheidung beigebracht werden.