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§ 20 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 20 LEntG – Entschädigung statt Wiedereinsetzung

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder für die Verlängerung einer von der Enteignungsbehörde gesetzten Frist vor, kann die Enteignungsbehörde an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.