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§ 9 LEntG
Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: LEntG,MV
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LEntG – Enteignungsbehörde

(1) Enteignungsbehörde ist der Innenminister.

(2) An den Entscheidungen der Enteignungsbehörde, die auf Grund mündlicher Verhandlungen ergehen, wirken ehrenamtliche Beisitzer mit.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Landesregierung bestellt. Die Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch gilt entsprechend.