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§ 8 LEntG
Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: LEntG,MV
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LEntG – Vorverfahren bei mehreren Grundstücken

(1) Erstreckt sich das Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann das Enteignungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde einen Plan festgestellt hat, der die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens regelt, und dieser unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. § 7 ist anzuwenden. Die Feststellung des Plans ist nur zulässig, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Eines Planes nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Enteignung in einem anderen Gesetz zugelassen ist, dem Vorhaben ein in einem Planfeststellungsverfahren festgestellter Plan zu Grunde liegt und der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) In einfach gelagerten Fällen kann die zuständige Behörde anstatt einer Planfeststellung einen Plan nach Anhörung der unmittelbar Betroffenen beschließen. Im Übrigen findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(3) Haben die Beteiligten zugestimmt oder liegt ein Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung vor, kann die zuständige Behörde von einem Plan nach Absatz 1 oder Absatz 2 absehen.