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§ 1 LEntG
Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: LEntG,MV
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LEntG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs-, Besitzeinweisungs- und Übernahmeverfahren und die damit verbundenen oder isolierten Entschädigungsverfahren im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.