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§ 9 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 9 LEnteigG – Einwirkung auf Nachbargrundstücke

(1) Sind infolge der Enteignung eines Grundstückes oder seiner neuen Verwendung zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke oder die dem Eigentümer verbleibenden Grundstücke Vorkehrungen auf dem enteigneten Grundstück erforderlich, so hat sie der Enteignungsbegünstigte zu treffen. Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des enteigneten Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte zu treffen, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, trägt der Enteignungsbegünstigte unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem durch die Vorkehrung Begünstigten erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Einrichtungen hinausgehen.

(3) Vorkehrungen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Herstellung, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Stützmauern, Einfriedungen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Anlage von Sicherheitsvorrichtungen.

(4) Weitergehende nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.