§ 1 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LEnteigG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Enteignungen im Lande Rheinland-Pfalz, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
(2) Unberührt bleiben Enteignungen durch Landesgesetz und die enteignungsrechtlichen Vorschriften in anderen Landesgesetzen.
(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grundstücksteile.
(4) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte.