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§ 7 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Abschnitt II – Schutzvorschriften

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LEisenbG – Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutz der Eisenbahnanlagen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer der einer Eisenbahn benachbarten Grundstücke die erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen dürfen auf den einer Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht errichtet oder geändert werden. Wenn sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer sie zu beseitigen oder die Beseitigung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu dulden; in diesem Falle ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Entschädigung verpflichtet.

(3) Zur Einhaltung der Schutzvorschriften der Absätze 1 und 2 trifft die Aufsichtsbehörde diejenigen Maßnahmen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

(4) Wenn Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 erforderlich sind oder die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Besitzerin oder der Besitzer die Beseitigung von Anlagen nach Absatz 2 Satz 2 nicht selbst durchführt, ist ihr oder ihm die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 106 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), gilt, werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Betriebssicherheit der Bahn nicht beeinträchtigt wird.