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§ 5 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Abschnitt I – Rechtsstellung

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 LEisenbG – Auskunft und Nachschau

(1) Die Eisenbahn hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bahn von Bedeutung sein könnten. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen sowie zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften innerhalb der üblichen Geschäftszeit die Besichtigung der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume und die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu erteilen.

(3) Die oder der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.