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§ 19 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Aufsicht, Zuständigkeiten, Verordnungen, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LEisenbG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt oder eine Eisenbahninfrastruktur betreibt,

  2. 2.

    ohne die nach § 12 Abs. 4 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet,

  3. 3.

    entgegen § 12 Abs. 4 keine Betriebsleiterin oder keinen Betriebsleiter und nicht mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellt oder nicht deren Bestätigung erwirkt,

  4. 4.

    entgegen § 12 Abs. 4

    1. a)

      der Aufsichtsbehörde nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Bahn von Bedeutung sein könnten,

    2. b)

      Auskünfte nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt oder

    3. c)

      Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt,

  5. 5.

    einer auf Grund des § 16 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

  6. 6.

    ohne die nach § 13 erforderliche Erlaubnis Personen mit einer Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs befördert,

  7. 7.

    einer nach § 18 erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.