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§ 17 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Aufsicht, Zuständigkeiten, Verordnungen, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LEisenbG – Zuständige Behörden

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen nach diesem Gesetz. § 5 Abs. 7 AEG bleibt unberührt.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.