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§ 13 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LEisenbG – Personenbeförderung, öffentlicher Verkehr

(1) Die Beförderung von Personen durch nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 117 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann den öffentlichen Verkehr mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs in beschränktem Umfang erlauben. Die Eigenschaft als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs bleibt hiervon unberührt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.