Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → 1. Abschnitt – Schutz der Eisenbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 4 LEisenbG – Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen

(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen dürfen

  1. 1.

    bei gerader Streckenführung

    1. a)

      bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m,

    2. b)

      Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m,

  2. 2.

    bei gekrümmter Streckenführung

    bauliche Anlagen und Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 500 m

von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(2) Bei geplanten Eisenbahnen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3) Werden bauliche Anlagen oder Lichtreklamen entgegen Absatz 1 errichtet oder geändert, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der zuständigen Behörde vom Eigentümer oder Besitzer binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Anlage oder Lichtreklame auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Die zuständige Behörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. § 5 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 gelten entsprechend.

(4) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 Beschränkungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Im Falle des Absatzes 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder wenn mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist die Eisenbahn verpflichtet.