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§ 3 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 3 LEisenbG – Sicherheitsvorschriften

(1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und der Instandhaltung von Eisenbahnen im Sinn des § 2 Abs. 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die vom Verkehrsministerium durch öffentliche Bekanntmachungen eingeführten technischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.