§ 18 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Teil – Schlussbestimmungen
§ 18 LEisenbG – Übergangsregelung
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.