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§ 18 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 18 LEisenbG – Übergangsregelung

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.