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§ 14 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 14 LEisenbG – Personenbeförderung

(1) Die Beförderung von Personen mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann öffentlichen Verkehr mit Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs in beschränktem Umfang erlauben. Die Eigenschaft als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs bleibt hiervon unberührt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.