§ 42 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42 LEisenbG – Übertragung von Befugnissen
Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann die Ausübung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf andere Behörden des Landes oder auf Behörden des Bundes übertragen.