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§ 42 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 42 LEisenbG – Übertragung von Befugnissen

Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium kann die Ausübung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf andere Behörden des Landes oder auf Behörden des Bundes übertragen.