§ 3 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 3 LEisenbG – Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts
(1) Das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn (Eisenbahnunternehmungsrecht) wird von dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums verliehen.
(2) Wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes bedürfen einer Änderung der Verleihung.