§ 5 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Zweiter Abschnitt – Anschlüsse
§ 5 LEisenbG – Gestattung von Anschlüssen
Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.