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§ 5 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Zweiter Abschnitt – Anschlüsse

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 LEisenbG – Gestattung von Anschlüssen

Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nicht öffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.