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§ 4 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Erster Abschnitt – Schutzvorschriften

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 LEisenbG – Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutz der Eisenbahnanlagen des öffentlichen Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen, haben die Eigentümer und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke die erforderlichen Vorkehrungen zu dulden. Die Aufsichtsbehörde hat die Durchführung der Maßnahmen den Betroffenen gegenüber mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde vom Eigentümer oder Besitzer binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzung oder Anlage auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 106 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2417), gilt, werden die Maßnahmen von den Straßenverkehrsbehörden durchgeführt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 kann der Betroffene von Eisenbahninfrastrukturunternehmen des öffentlichen Verkehrs für die entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das Gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf Grund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits vorhanden war und die Beseitigung der Einrichtung vor In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht auf der Grundlage einer anderen Rechtsnorm hätte verlangt werden können oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Ausbaus oder Neubaus einer Schienenstrecke eingetreten sind. Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Tragung der Kosten für die Sichtfläche verpflichtet ist.