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§ 20 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Sonstige Bestimmungen

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 LEisenbG – Übergangsregelung

Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen und Genehmigungen zum Bau und Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.