§ 20 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen
Vierter Teil – Sonstige Bestimmungen
§ 20 LEisenbG – Übergangsregelung
Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen und Genehmigungen zum Bau und Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.