Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Dritter Teil – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs
§ 10 LEisenbG – Genehmigungsverfahren
(1) Bei nicht öffentlichen Eisenbahnen ist zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betrieb von Eisenbahninfrastruktur eine Genehmigung erforderlich.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
- 1.der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
- 2.der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben,
- 3.die Eisenbahn sich ausreichend gegen Ansprüche auf Grund des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) und aus dem Beförderungsvertrag versichert hat
und in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine sichere Betriebsführung gewährleistet ist. Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Genehmigung wird erteilt für
- 1.das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung,
- 2.das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.
(5) Bei Grubenanschlussbahnen, die Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung und betriebsplanpflichtig im Sinne von § 51 Abs. 1 BBergG sind, finden die vorstehenden Absätze keine Anwendung.